Was tun, wenn ich ganz oder teilweise «arbeitslos» werde?
Wichtig:
- Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) und einer Arbeitslosenkasse eigener Wahl unter Hinweis auf den Prozent-Umfang des verlorenen Arbeitsvolumens.
- «Freie» müssen darauf bestehen, dass sie nicht selbständigerwerbend sind, sofern von ihren Honoraren Sozialbeiträge und damit Beiträge an die Arbeitslosenkasse einbezahlt wurden.
- Sobald sich abzeichnet, dass (teilweise) Erwerbslosigkeit ansteht: monatlich ein halbes Dutzend Stellen suchen – einige Beratungspersonen verlangen mehr – mündlich oder schriftlich; jede Art von Redaktionskontakt als Stellenbewerbung geltend machen (Listen führen).
- Redaktionsaufträge gelten als Zwischenverdienst und erhöhen das Gesamteinkommen, werden derzeit aber von einzelnen Beratungspersonen nicht als Arbeitsbemühungen anerkannt; da muss insistiert werden.
- Im Konfliktfall an die FBZ oder die Rechtsvertretung von impressum in Freiburg gelangen; impressum gewährt den Mitgliedern in begründeten Fällen unentgeltlich Rechtshilfe. (Telefon 026 347 15 00).
Medienkarussel Die Entwicklungen in der Medienbranche stellen auch freie Schreibende und Fotografierende vor Situationen, in denen sie Erwerbslosigkeit geltend machen müssen. Freie haben, wie Festangestellte, das Recht auf Unterstützung. Arbeitslosigkeit ist keine Schande und der Gang zu dieser Behörde soll im Bewusstsein getan werden, dass man ein Anrecht auf Leistungen hat. Freie Schreibende und Fotografierende haben das Recht, Arbeitslosengelder zu beziehen, soweit sie mit einer gewissen Regelmässigkeit bei einer Redaktion gearbeitet und Arbeitslosenversicherungs-Beiträge einbezahlt haben. Obwohl sie als «Freie» tätig waren, gelten sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Lohnabhängige, unabhängig davon, wie sich die steuerliche Situation darstellt.
Freie sind nicht automatisch Selbständigerwerbende
Erfahrungen zeigen, dass die Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen RAV von der Medienbranche oft wenig Kenntnis haben, oder auf Grund von hoher Belastung wenig Lust, von der Vorgehensweise in andern Branchen abzurücken. Dass eine Existenz als Freier oder Freie nicht dasselbe ist wie selbständige Erwerbstätigkeit, ist oft auch den Beratungspersonen unklar. Hier fehlt den Ämtern wohl die Erfahrung. Der Freie oder die Freie aber muss sich dessen bewusst sein. Ein Freier / eine Freie ist in der Regel eine unselbständig erwerbstätige Person mit mehreren Arbeitgebenden.
Feste Freie und GAV
Wenn der GAV2000 noch gültig war, als das Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde, bzw. begann die regelmässig freie Mitarbeit noch zu dieser Zeit und wurde seither ununterbrochen und ohne Vertragsänderung weitergeführt, so gilt auf diesem Arbeitsverhältnis der GAV 2000 weiterhin und bei Massenentlassungen dementsprechend eine Sozialplanpflicht. «Feste Freie» unterstehen bei Massenentlassungen darüber hinaus dem Gesamtarbeitsvertrag, der einen Sozialplan verlangt. Der GAV-Artikel 17 stellt fest: «Regelmässige freie Mitarbeitende haben bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen die gleichen Ansprüche wie die festangestellten Redaktionsmitarbeitenden. Die Ansprüche werden in den nachfolgenden Absätzen umschrieben.» Die jüngsten Erfahrungen bei verschiedenen Medien haben gezeigt, dass es sich in jedem Fall lohnt, Mitglied eines Verbandes zu sein; das erleichtert den Verbandsvertretenden, die Freien in die Verhandlungen einzubeziehen, weil sie direkt im GAV genannt und ihm unterstellt sind.
Informationen, Buchhinweis
Der oder die Medienschaffende tut deshalb gut daran, sich frühzeitig selber zu informieren, hilfreich ist das Buch «Arbeitslosenversicherung - Avig/Aviv», herausgegeben vom Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA), Bern 2003, zu bestellen bei: VSAA, Laupenstrasse 22, 3008 Bern, Tel. 031 633 58 91, Fr. 42.- plus Versandkosten. Empfehlenswert für Mitglieder ist die Rechtsberatung des eigenen Verbandes impressum (Tel 026 347 15 00).
Kündigung oder Verlust von Aufträgen Die Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle und der Arbeitslosenkasse setzt eine Kündigung voraus, die schriftlich oder auch durch das faktische Handeln der Redaktion erfolgen muss. Erhält der oder die Freie schlicht keine Aufträge mehr, ist eine Kündigung schwieriger geltend zu machen, doch muss das in jedem Fall versucht werden. Eine Bestätigung des Verbandes über die Situation ist unter Umständen dienlich. Erfolgt der Abgang aus eigenem Entschluss, bedeutet das ebenfalls nicht, dass auf Arbeitslosengelder verzichtet werden muss. Allerdings werden zuerst bis zu 60 bezugsberechtigte Tage nicht ausbezahlt, also etwa drei Monatsverdienste.
Einführungskurse Wer sich bei der Arbeitsvermittlungsstelle seiner Region und einer Arbeitslosenkasse eigener Wahl anmeldet, wird obligatorisch zu zwei mehrstündigen Kursen über die Organisation der Arbeitsämter bzw. der Arbeitslosenkassen eingeteilt. Diese Kurse, obwohl in Frontalunterricht erteilt und vom Stoff her teilweise redundant, sind gleichwohl nützlich, weil sie einen Überblick über Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden geben. Zudem zeigen sie, dass durchaus interessante Leute mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind. Das Versprechen der Kursleitungen, man werde von der individuellen Beraterin oder vom Berater dann tatsächlich beraten, dürfte angesichts der mangelnden Branchenkenntnis der RAVs allerdings kaum erfüllt werden. Man kann sich mit Fragen an impressum wenden, Telefon 026 347 15 00 wenden.
Teilerwerbslosigkeit Freie sollten sich vor dem Gang zu den Ämtern klar werden, welchen Prozentsatz an Erwerbslosigkeit er oder sie geltend machen will. Dieser Prozentsatz kann niedriger sein als das tatsächliche gekündigte Arbeitsvolumen, was in Hinblick auf bereits bestehende Aufträge von Bedeutung sein kann. Ausschlaggebend für diese Wahl ist, dass der oder die Freie sich im selben Prozentsatz um eine neue Arbeit zu bemühen hat («Vermittelbarkeit»).
Bewerbungen in der Medienbranche
Der derzeit grösste Streitpunkt zwischen Ämtern und Journalisten/Journalistinnen besteht darin, welche Arbeitsbemühungen zu leisten sind. Wer erwerbslos ist, muss nach Gesetz vermittelbar sein und sich um Arbeit bemühen. In der Interpretation verschiedener RAVs und der Praxis mancher Beratenden bedeutet das, man muss sich möglichst mit Lebenslauf und schriftlich um eine Anstellung in der Höhe der geltend gemachten Arbeitslosigkeit bemühen. Dies steht allerdings im Widerspruch zur «Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung» AVIV, die in Artikel 26, Absatz 1 feststellt: «Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.» Nur «in der Regel» also muss man sich formell um eine einzelne Stelle bewerben. Freie Journalisten und Journalistinnen fallen aber aufgrund der Branchenpraktiken teilweise unter die Ausnahmen.
Man bewirbt sich in der Medienbranche oft nicht auf «ordentliche» Weise - mit Lebenslauf und so weiter - um eine freie Mitarbeit, sondern durch persönliche Begegnungen, durch einen telefonischen Themenvorschlag, und in der Folge durch die wiederholte freie Mitarbeit selbst. Das ist soweit möglich und zumutbar zu belegen (samt E-Mail-Auszügen, Partyeinladung, allenfalls halt Restaurantrechnung, da kann Phantasie weiterhelfen).
Die RAVs betonen, dass man bereit sein müsse, eine zumutbare Arbeit und eigentlich jede angebotene Arbeit anzunehmen. In der Praxis ist das nicht so bedeutungsvoll. Zum einen haben auch die RAVs keine Stellen in der Medienbranche anzubieten. Und ob die Suche von Arbeit ausserhalb der Medienbranche sinnvoll ist, sollte man sich selber sehr gut überlegen. Lieber etwas zuwarten und harte Argumente ausdenken, warum das nicht zumutbar ist. Hier gibt es offensichtlich noch Argumentationsspielraum.
Arbeitsaufträge und Zwischenverdienst Wenn sich der oder die Freie bei einer Redaktion um freie Aufträge bemüht, wird dies von der Arbeitslosenkasse als Zwischenverdienst angerechnet, was zusammen mit den Zahlungen der Arbeitslosenkasse die Summe des Verdienstes etwas erhöhen kann. Verdienste im Ausland werden nicht als Zwischenverdienst anerkannt.
Zwischenverdienste werden von den RAVs nicht automatisch als «Arbeitsbemühung» bewertet, obwohl die entsprechende Arbeit für den erwerbslosen Journalisten oder die erwerbslose Journalistin eine sinnvolle und branchenübliche Art ist, mit Redaktionen in Hinblick auf die Erlangung eines Fixums oder einer Anstellung in Kontakt zu kommen.
Hier ist eine Auseinandersetzung mit dem Berater oder der Beraterin und allenfalls ein geschicktes Lavieren unumgänglich. Der oder die Medienschaffende muss zum einen versuchen, dem Berater oder der Beraterin klar zu machen, dass die Zwischenverdienst-Einzelaufträge zugleich als Arbeitsbemühungen anzusehen sind, die zu einem regelmässigen Verdienst bei einer bestimmten Redaktion führen sollen. Im weiteren ist unbedingt geltend zu machen, dass der Besuch einer Party, eines Redaktionsanlasses, ein Mittagessen mit einem Redaktorin oder einem Redaktor als Arbeitsbemühungen anzuerkennen sind. Hinweise auf die flüssige Marktsituation können die eigene Argumentation stärken. Pro forma wird man sich in jedem Fall auch um eine feste Anstellung bemühen müssen. Sinnvollerweise wird ein halbes Dutzend Arbeitsbemühungen pro Monat nachgewiesen. Das sind mündliche oder schriftliche Stellenbewerbungen in der Höhe der prozentual gemeldeten Erwerbslosigkeit. Die RAVs möchten lieber mehr, andererseits kann es in der Branche problematisch sein, wenn man zahllose Bewerbungen herumschickt. Hier ist ein kluger Mittelweg zu suchen.
Verband impressum einschalten, Rechtshilfe
Im Konfliktfall wird man, je nach eigener kämpferischer Laune, evtl. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiziehen müssen. Derzeit verstärken die Arbeitsämter nach etwa drei Monaten den Druck: da kann es notwendig sein, eventuell die Rechtsberater des Verbandes konsultieren.
Der FBZ und der Dachverband impressum helfen den Mitgliedern gerne bei der Suche nach einer geeigneten Rechtsvertretung; sie können auch Unterstützung bieten durch die schriftliche Bestätigung, dass eine bestimmte Art von Arbeitsbemühung branchenüblich und sinnvoll ist. In einem besonders krassen Fall wäre die Führung eines Musterprozesses wohl angezeigt; der Verband kann grundsätzlich die Kosten eines solchen Verfahrens übernehmen. Politisches Ziel ist jedenfalls, zu einer Regelung mit den Behörden zu kommen, die die besondere Situation der Freien berücksichtigt.
Der Vorstand der Freien Berufsjournalistinnen und -journalisten Zürich FBZ
Tipps zur Stellensuche
Die Rechtslage für Arbeitlose im Allgemeinen und für stellenlose Medienschaffende im Besonderen sei «ein extrem kompliziertes System, in dem wahrscheinlich niemand den vollständigen Überblick hat», sagte Donato Ponzio an einem Kurs von ZPV und FBZ zum Thema «Schlauer Umgang mit der Arbeitslosigkeit». So gehe es vielfach nur darum, eine bestimmte Handlung - zum Beispiel das Schreiben eines Artikels - mit den richtigen Worten zu bezeichnen, um bei der Bewertung durch die Bürokratie Streicheleinheiten statt Strafen zu erhalten, illustrierte der Leiter der Zürcher Fachstelle für Selbständigerwerbende diese Aussage. Für fast jede Haltung der Ämter gebe es entsprechende Gerichtsentscheide – und ebenfalls für das Gegenteil. Es bestehe «ein iuristischer Notstand, der nicht zu beheben ist» lautet eine weitere Aussage von ihm.
Georges Müller
http://www.awa.zh: Amt für Wirtschaft und Arbeit - Awa: Amt für Wirtschaft und Arbeit - Awa
siehe dort: Zürcher Fachstelle für Selbständigerwerbende im Amt für Wirtschaft und Arbeit
Impuls/Treffpunkt, Beratung für Erwerbslose des SAH, Körnerstrasse 12, 8004 Zürich, Tel. 044 296 50 00.
Horizont, Treffpunkt und Vermittlungsstelle für Stellensuchende, Museumstrasse 3, 8400 Winterthur, Tel. 052 267 64 99.
Januar 2006 |